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   LSG Hessen, 30.08.2016 - L 5 R 301/15   

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https://dejure.org/2016,35296
LSG Hessen, 30.08.2016 - L 5 R 301/15 (https://dejure.org/2016,35296)
LSG Hessen, Entscheidung vom 30.08.2016 - L 5 R 301/15 (https://dejure.org/2016,35296)
LSG Hessen, Entscheidung vom 30. August 2016 - L 5 R 301/15 (https://dejure.org/2016,35296)
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Volltextveröffentlichungen (8)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Bürgermeister hat keinen Anspruch auf vorzeitige Beitragserstattung

  • hessen.de (Pressemitteilung)

    Bürgermeister hat keinen Anspruch auf vorzeitige Beitragserstattung

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Bürgermeister hat keinen Anspruch auf vorzeitige Erstattung von Rentenbeiträgen - Beamte auf Zeit erhalten Beiträge nicht vorzeitig erstattet

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • LSG Hessen, 26.11.2013 - L 2 R 206/13

    Rentenversicherung - Beitragserstattung - selbständiger Rechtsanwalt -

    Auszug aus LSG Hessen, 30.08.2016 - L 5 R 301/15
    Die Erweiterung des Personenkreises der potentiell freiwillig Versicherten führte zugleich zu einer Verkleinerung des erstattungsberechtigten Personenkreises nach § 210 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI. Der Anwendungsbereich der Vorschrift umfasst damit lediglich noch ausländische Versicherte mit einem gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland, sofern diese Personen auch nach Anwendung von zwischen- und überstaatlichen Regelungen nicht zur freiwilligen Versicherung berechtigt sind (s. zum Vorstehenden: Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 26. November 2013, L 2 R 206/13, juris Rnr. 25 m.w.N.; s. dazu auch die Gesetzesbegründung, BT-Drucks. 17/2169, S. 9).

    Es handelt sich damit um eine Regelung der Besitzstandswahrung für den Personenkreis der Versicherten, die nicht versicherungspflichtig sind und nicht das Recht zur freiwilligen Versicherung hatten, und die ab dem 11. August 2010 durch die Möglichkeit der freiwilligen Versicherung nach Wegfall des § 7 Abs. 2 SGB VI aus dem persönlichen Anwendungsbereich des § 210 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI herausgefallen sind (s. zum Vorstehenden: Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 26. November 2013, L 2 R 206/13, juris Rnr. 26).

    Bei der Ausgestaltung der Beitragserstattung kommt dem Gesetzgeber auch deshalb ein weiter Gestaltungsspielraum zu, weil ein entsprechender Rechtsanspruch auf Beitragserstattung, sei es aus dem System der gesetzlichen Rentenversicherung oder verfassungsrechtlich begründet, nicht besteht (siehe dazu Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 26. November 2013, L 2 R 206/13, juris Rnr. 36 unter Verweis auf BVerfG, Beschluss vom 28. November 1967, BVerfGE 22, 349, 367 [BVerfG 28.11.1967 - 1 BvR 515/63] ).

  • BSG, 10.07.2012 - B 13 R 26/10 R

    Rentenversicherung - Beitragserstattung vor Erreichen der Regelaltersgrenze -

    Auszug aus LSG Hessen, 30.08.2016 - L 5 R 301/15
    Die Erstattung rechtmäßig gezahlter Beiträge zur Rentenversicherung richtet sich nach § 210 SGB VI. Maßgeblich ist dabei die Fassung des § 210 SGB VI zum Zeitpunkt der erforderlichen Antragstellung auf Beitragsrückerstattung (BSG, Urteil vom 10. Juli 2012, B 13 R 26/10 R, juris Rnr. 20), hier der 28. Februar 2014.
  • BVerfG, 28.11.1967 - 1 BvR 515/63

    Waisenrente und Wartezeit

    Auszug aus LSG Hessen, 30.08.2016 - L 5 R 301/15
    Bei der Ausgestaltung der Beitragserstattung kommt dem Gesetzgeber auch deshalb ein weiter Gestaltungsspielraum zu, weil ein entsprechender Rechtsanspruch auf Beitragserstattung, sei es aus dem System der gesetzlichen Rentenversicherung oder verfassungsrechtlich begründet, nicht besteht (siehe dazu Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 26. November 2013, L 2 R 206/13, juris Rnr. 36 unter Verweis auf BVerfG, Beschluss vom 28. November 1967, BVerfGE 22, 349, 367 [BVerfG 28.11.1967 - 1 BvR 515/63] ).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 12.04.2017 - L 2 R 647/16
    Es handelt sich damit um eine Regelung der Besitzstandswahrung für den Personenkreis der Versicherten, die nicht versicherungspflichtig sind und nicht das Recht zur freiwilligen Versicherung hatten, und die ab dem 11. August 2010 durch die Möglichkeit der freiwilligen Versicherung nach Wegfall des § 7 Abs. 2 SGB VI aus dem persönlichen Anwendungsbereich des § 210 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI herausgefallen sind (LSG Hessen, Urteil vom 30. August 2016 - L 5 R 301/15 -, Rn. 27, juris).
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